Die Vergütungsverordnung
Die hohe Qualität der Beratungsleistungen der deutschen Steuerberater wird erreicht, indem nur solche Personen Steuerberater werden können, die eine anspruchsvolle, bundeseinheitliche staatliche Prüfung abgelegt haben.
Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberater Anspruch auf Vergütung.
Die Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz an die Steuerberatervergütungsverordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
Zweck der Vergütungsverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.
Die Gebühren richten sich nach der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang sowie nach der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit.
Die Gebühren werden als Wertgebühr oder Zeitgebühr erhoben.
Die Steuerberatervergütungsverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten. Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften oder die Gebühren sind -wie z.B. die Gebühren für die betriebswirtschaftliche Beratung- frei vereinbar.

Ermittlung der Wertgebühr:

Für jede Leistung gibt es einen Gegenstandswert. Für die Gegenstandswerte sind in einer Tabelle die Gebühren mit einem Satz von 100% angegeben. Der Steuerberater kann jetzt in einem bestimmten Rahmen wählen, welchen Satz er abrechnet.
Auf der Rechnung des Steuerberaters soll in der Regel der abgerechnete Satz zu den jeweiligen Leistungen in der Form von mathematischen Brüchen, z. B. 1/10 (für 10 %) angegeben werden.
Insofern lassen sich die Gebührenrechnungen eines Steuerberaters einfach prüfen.

Beispiele:

    • Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte):
      Gegenstandswert = Die Summe der positiven Einkünfte
      Satz zwischen 1/10 – 6/10 (10%-60%)
      Beispiel: Summe der positiven Einkünfte 50.000,- Euro
      Gebührenrahmen 123,00 Euro (1/10) – 738,00 Euro (6/10)
    • Umsatzsteuererklärung:
      Gegenstandswert = 10% der gesamten Umsätze des Jahres
      Satz zwischen 1/10 – 8/10
    • Gewerbesteuererklärung:
      Gegenstandswert = Gewerbeertrag
      Satz zwischen 1/10 – 6/10
    • Abschlussarbeiten (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung):
      Gegenstandswert = Mittelwert aus Bilanzsumme und Jahresumsätzen
      Satz zwischen 10/10 – 40/10
    • Buchführung:
      Gegenstandswert = Jahresumsatz oder höhere Aufwendungen
      Satz 2/10 – 12/10
      Beispiel: Jahresumsatz 500.000,- Euro
      Gebührenrahmen 96,60 Euro (2/10) – 579,60 Euro (12/10) monatlich

Laut Berufssatzung soll der Steuerberater mit seinem Gebührensatz im Mittel dieser Toleranzbereiche liegen.

Unsere Gebührensätze

a) Gebühren im Bereich Finanzbuchhaltung

Grundsätzlich kann jeder unserer Mandanten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften die Gebührensätze mitbestimmen.

Denn alle Arbeiten, die Sie als unser(e) Mandant(in) ohne Steuerberater qualitätssicher abwickeln können, können Sie gerne selbst erledigen – dies reduziert die Gebühren und Sie sparen Geld!

Jede gute Leistung hat natürlich ihren Preis!
Daher ist es wichtig, dass unsere Mandanten bereits im Vorhinein wissen, was sie für die Inanspruchnahme unserer Leistung investieren.

Unsere Gebührensätze im Bereich Finanzbuchhaltung orientieren sich im Rahmen der Steuerberater-Vergütungsverordnung am Schwierigkeitsgrad und insbesondere am Umfang der Bearbeitung der Buchhaltung.

Wir kalkulieren dabei mit einem Mitarbeiterinnen-Stundensatz von 58,- Euro (zzgl. MwSt.)

b) Gebühren im Bereich Lohnbuchhaltung ab 1.1.2016
(alle Angaben inkl. DATEV-Kosten, zzgl. MwSt.)

Tätigkeit    Gebühr

Lohnabrechnung eines „normalen“ Arbeitnehmers und eines geringfügig Beschäftigten pro Monat (inkl. monatlicher Meldungen zum Finanzamt und zur Krankenkasse)
– bis 2 Arbeitnehmer (AN)    30,- Euro
– ab 3 AN    15,- Euro je AN
– ab 10 AN    13,- Euro je AN

Lohnabrechnung eines Arbeitnehmers im Baulohn pro Monat (inkl. monatlicher Meldungen zum Finanzamt und zur Krankenkasse)
– bis 2 Arbeitnehmer (AN)    38,- Euro
– ab 3 AN    19,- Euro je AN
– ab 10 AN    17,- Euro je AN

Weitere Tätigkeiten (wie z.B. Ersteinrichtungen von Lohnkonten, Bescheinigungen …) werden nach
Zeitaufwand mit 58,- Euro pro Stunde berechnet.

c) Sonstige Gebühren
Unsere Gebührensätze bewegen sich auch in den anderen Tätigkeitsfeldern der Steuerberatung im Rahmen der Steuerberatervergütungsverordnung.
Soweit die Steuerberatervergütungsverordnung Zeitgebühren vorsieht, orientieren wir uns im jeweiligen Einzelfall insbesondere an dem quantitativen Umfang unserer Leistung.
Auch im nicht-steuerlichen Bereich werden von uns die gleichen Stundensätze berechnet wie im steuerlichen Bereich.

Unsere Kalkulationssätze:
a) Mitarbeiter/innen: 58,- Euro pro Stunde (zzgl. MwSt.)
b) Steuerberater: 110,- Euro pro Stunde (zzgl. MwSt.)